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Satzung

Islandpferde-Reiter und Züchterverein „Siebengebirge“ e.V.


§ 1    Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen:
Islandpferde-Reiter und Züchterverein „Siebengebirge“ (abgekürzt: IPZV „Siebengebirge“).
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Sein Sitz ist Königswinter. Das erste Geschäftsjahr beginnt am 1. April 1991 und endet am 31. Dezember 1991. Ansonsten ist das Geschäftsjahr das Kalenderjahr.

 

§ 2    Mitgliedschaft in der Dachorganisation

Der Verein ist Mitglied des Westdeutschen Landesverbandes der Islandpferde-Reiter und Züchter e.V., sowie des Verbandes der Reit- und Fahrvereine Rheinland e.V..

 

§ 3    Zweck und Aufgaben des Vereins

Der Verein (IPZV „Siebengebirge“) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Volkssportes auf dem Gebiet des Reitsportes, der Freizeitreiterei, des therapeutischen Reitens und des Tierschutzes.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • die Islandpferdereiterei im Sinne eines Ausgleichssportes und der Vertiefung sowie Förderung der Tier- und Naturliebe,
  • Ausbildung der Jugend und aller interessierten Personen im Reitsport, insbesondere in den Spezialgangarten Tölt und Pass,
  • das Hinwirken, dass die Zucht des Islandpferdes rein geführt wird und dass ferner Zuchtpferde von einer Fachkommission auf ihre Zuchtverwendung geprüft werden.

Desweiteren will der Verein Aufklärung über die Haltung und Zucht des Islandpferdes geben.
Der Verein führt diese Aufgaben vorwiegend mit Kursen, Vorträgen, Ausrichtungen von Leistungswettbewerben und Freizeit-Reitertreffen durch, wobei die sportliche Arbeit von reinem Idealismus auf der Grundlage des Amateurgedankens unter Wahrung sportlicher Disziplin getragen wird.

 

§ 4    Mitgliedschaft im Verein

Die Mitgliedschaft ist freiwillig.

Der Verein besteht aus

  • a) ordentlichen Mitgliedern
  • b) außerordentlichen Mitgliedern
  • c) Ehrenmitgliedern
    • Zu a) Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die sich aktiv an dem in § 3 dieser Satzung aufgeführten Zweck beteiligen.
    • Zu b) Außerordentliche Mitglieder können Freunde und Förderer des Vereins werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen. Dies können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Dieser Kreis gilt als fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht.
    • Zu c) Zu Ehrenmitgliedern können um die Förderung des Vereins besonders verdiente Persönlichkeiten durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein geschieht durch schriftliche Anmeldung bei dem Vorstand. Dieser entscheidet über die Aufnahme endgültig. Gründe für eine etwaige Ablehnung der Mitgliedschaft brauchen nicht bekanntgegeben zu werden.

Die Mitgliedschaft erlischt

  1. durch den Tod des Mitglieds
  2. durch den Austritt, der nur zum 31. Dezember des Jahres möglich ist und 3 Monate vorher dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden muss,
  3. durch Ausschluss, aus wichtigen Gründen, insbesondere durch ehrenrührige Handlungen, die dem Ansehen des Vereins schaden, sowie bei Nichtbezahlung der festgesetzten Beiträge trotz wiederholter Mahnung.

Über den Ausschluss beschließt der Vorstand.
Durch den Austritt oder Ausschluss ausscheidende Mitglieder sind zur Leistung von Beiträgen und sonstigen von der Mitgliederversammlung festgelegten Abgaben an den Verein bis zum Ablauf des Kalenderjahres verpflichtet, in dem sie ausscheiden.
Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen alle Rechte gegenüber dem Verein. Seinen Pflichten dem Verein gegenüber hat der Ausgeschiedene bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres nachzukommen.

 

§ 5    Beiträge

Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird im Bedarfsfalle von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist auch bei Eintritt im Laufe des Jahres stets für das ganze Jahr zu entrichten. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit.

 

§ 6    Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen der Satzung. Sie können an allen Vereinsbeschlüssen teilnehmen.
  2. 2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
    • a) die Satzung einzuhalten und die Anordnungen der Organe des Vereins zu befolgen,
    • b) durch tatkräftige Mitarbeit die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und seine Gemeinnützigkeit zu fördern,
    • c) die festgesetzten Beiträge bzw. Gebühren zu zahlen
    • d) keinerlei ehrenrührige Handlungen zu begehen, die dem Ansehen des Vereins abträglich sind.

 

§ 7    Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand
  3. Rechnungsprüfer
  4. Ausschüsse

 

§ 8    Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Es sind

  1. die Jahreshauptversammlung
  2. die außerordentliche Mitgliederversammlung.

Die Jahreshauptversammlung muss jährlich stattfinden und ist spätestens innerhalb von 4 Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres einzuberufen.
Alle Mitgliederversammlungen werden durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch ein Vorstandsmitglied einberufen und geleitet.

Die Einladungen an die Mitglieder zu den Mitgliederversammlungen erfolgen schriftlich, und zwar mindestens 2 Wochen zuvor, wobei das Datum des Poststempels entscheidend ist. Mit der Einladung ist den Mitgliedern die Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu übersenden. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung zur Jahreshauptversammlung muss mindestens folgende Tagesordnungspunkte enthalten:

  • a) Festlegung der Stimmliste
  • b) Bericht des Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr
  • c) Bericht des Schatzmeister über das abgeschlossene Geschäftsjahr
  • d) Bericht der Rechnungsprüfer
  • e) Entlastung des Vorstandes
  • f) Wahlen
  • g) Anträge
  • h) Verschiedenes

Anträge zu Mitgliederversammlungen müssen mindestens 8 Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingegangen sein. Wenn die Mitgliederversammlung die Dringlichkeit eines Antrages bejaht, ist dieser Antrag auch ohne vorherige Übersendung als Dringlichkeitsantrag in der Mitgliederversammlung zuzulassen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes einberufen oder dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder den Antrag unter Angabe eines Grundes stellen.
In der Mitgliederversammlung und den sonstigen Gremien des Vereins hat jedes anwesende ordentliche Mitglied ab 16. Lebensjahr eine Stimme, soweit es nicht mit seinen Beitragsverpflichtungen im Rückstand ist. Stimmenübertragung ist unzulässig. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig, sie entscheidet regelmäßig mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zweidrittelmehrheit ist erforderlich bei Beschlüssen

  • a) über Satzungsänderung
  • b) über die Auflösung des Vereins.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen ist. Die Protokolle müssen über den Gang der Verhandlungen und sämtliche gefassten Beschlüsse einer Mitgliederversammlung Auskunft geben.

 

§ 9    Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) geschäftsführender Vorstand:

  1. 1. Vorsitzender
  2. 2. Vorsitzender
  3. Schatzmeister/in
  4. Schriftführer/in
    b) erweiterter Vorstand:
    = geschäftsführender Vorstand und
  5. Sportwart/in
  6. Freizeitwart/in
  7. Zuchtwart/in
  8. Jugendwart/in
  9. Öffentlichkeitsarbeit
  10. Platzwart

Der geschäftsführende und erweiterte Vorstand werden auf der Jahreshauptversammlung für jeweils 2 Geschäftsjahre durch die Mitglieder gewählt. Jedes Jahr scheidet die Hälfte der Mitglieder des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes aus; erstmals zum Jahresende 1992 die unter den ungeraden Ziffern aufgeführten. Bis zur Neuwahl bleibt der Vorstand auch über das Ende des Geschäftsjahres im Amt.
Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist zulässig.

Aufgaben des Vorstands:
1. Geschäftsführender Vorstand: Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister bilden den Vorstand im Sinne des Paragraphen 26 BGB. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands ist allein vertretungsberechtigt.
Der geschäftsführende Vorstand kann von jedem seiner Mitglieder nach Bedarf einberufen werden.

Seine weiteren Aufgaben sind:

  • a) die Festlegung der Tagesordnung für die Mitgliederversammlung,
  • b) die Ausübung der Befugnisse, die ihm diese Satzung ausdrücklich einräumt,
  • c) das Treffen von Entscheidungen, soweit diese nicht nach dieser Satzung des anderen Organen des Vereins vorbehalten sind,
  • d) in Zusammenarbeit mit dem erweiterten Vorstand die Festlegung von Richtlinien und Plänen für die Ausübung des Sportes und der Zucht,
  • e) die Rechungs- und Kassenführung
  • f) die Erstattung des Geschäftsberichtes auf der Jahreshauptversammlung
  • g) die Anfertigung der Sitzungsniederschriften des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen,
  • h) die Erledigung der laufenden Geschäfte.

2. Erweiterter Vorstand:
Der erweiterte Vorstand wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied, nach Bedarf einberufen. Der erweiterte Vorstand muss auf Verlangen von zwei Mitgliedern desselben innerhalb eines Monats einberufen werden.
Seine Aufgaben bestehen in der Festlegung von Richtlinien und Plänen für die Ausübung des Sportes und der Zucht. Ihm obliegt ferner die Ausschreibung und Durchführung von Turnieren, Freizeitreitertreffen und Zuchtschauen.
Sämtliche Ämter des Vereins sind Ehrenämter.

 

§ 10    Die Rechnungsprüfer

Die Jahreshauptversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren zwei Rechnungsprüfer. Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Jahreshauptversammlung die Buchführung und die Kasse des Vereins zu überprüfen und der Jahreshauptversammlung hierüber Bericht zu erstatten. Die Rechnungsprüfer haben insbesondere auf die zweckentsprechende satzungsgemäße Verwendung der Mittel zu achten und dies in einer Schlussbemerkung in ihrem Bericht zu vermerken.

 

§ 11    Ausschüsse

Die Mitgliederversammlung oder der Vorstand können erforderliche Unterausschüsse berufen. Ihr Aufgabengebiet regelt sich nach der Vorgabe aus der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes.

 

§ 12    Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 13    Auflösung und Vereinsvermögen

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die gleichzeitig zwei Liquidatoren zu benennen hat.
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine in § 2 genannte Organisation - z.B. IPZV Landesverband West oder Verband der Reit- und Fahrvereine Rheinland e.V.

 

§ 14

Soweit in Vorstehendem nicht abweichende Regelungen getroffen sind, gelten im Übrigen die Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches.

 

§ 15    Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage der Genehmigung durch das Registergericht Königswinter in Kraft.